§ 1 Zweck des Vereins

Der RehaSportVerein Brauweiler e.V.mit Sitz in Pulheim-Brauweiler verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Reha- und Präventivsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie in Übereinstimmung mit den Zielen der ganzheitlichen Rehabilitation eine krankheitsangepasste Ausübung von Freizeitaktivitäten.

§ 2 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Interesse an der Verwirklichung der Vereinszwecke hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Voraussetzung an der Teilnahme an den Übungsstunden wird in der Geschäftsordnung geregelt.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und ist nur zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig. Die Ausschließung aus wichtigem Grund ist in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Mitglieder, deren Teilnahme am Rehasport mit den Krankenkassen abgerechnet wird, zahlen, wie mit den Sozialversicherungsträgern vereinbart, keinen Beitrag. Der RSV-Brauweiler erbittet aber eine Spende von 60,00 € per anno.

Mitglieder, deren Teilnahme am Rehasport nicht mit der Krankenkasse abgerechnet werden kann, zahlen einen Jahresbeitrag von z.Zt. 180,00 €. Eventuell zuviel gezahlter Beitrag wird anteilig erstattet.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich im Monat Januar abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über

1. Satzungsänderungen,

2. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,

3. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

4. die Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks oder Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch dann schriftlich durch Stimmzettel, wenn die Mitgliederversammlung nicht einstimmig eine offene Wahl billigt.

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

§ 9 Vorstand des Vereins

(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(2) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der oder die Erste Vorsitzende oder der oder die Zweite Vorsitzende, vertreten.

(3) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

(4) Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 10 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen.

(2) Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

(3) Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den LVR (Landschaftsverband Rheinland), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports in der Donatusschule Brauweiler zu verwenden hat.

Pulheim-Brauweiler, 22. September 2014

1. Vorsitzender                Hermann Josef Hintzen

2. Vorsitzende                 Burkhard Gusinde

3. Schatzmeisterin          Rita Sack